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Einbürgerungen


Allgemeine Informationen

Wer nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat (Abstammungsprinzip), kann durch Einbürgerung Deutscher werden.


Die Einbürgerung erfolgt nur auf Antrag. Das Ausländergesetz sieht im § 85 einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor. In der Regel muss die ausländische Staatsangehörigkeit dabei aufgegeben werden. Ausnahmen sind möglich, wenn die Staatsangehörigkeit nur unter besonders schweren Bedingungen aufgegeben werden kann (§ 87 Ausländergesetz) oder wenn es sich bei der zweiten Staatsangehörigkeit und die eines EU-Mitgliedslandes handelt.
 

Besteht kein Anspruch auf Einbürgerung kann die Staatsangehörigkeitsbehörde im Ermessen über die Einbürgerung entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung sind in der Regel strenger und ergeben sich aus den §§ 8 ff Staatsangehörigkeitsgesetz.

Rechtslage ab dem 01.01.2005

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ausländergesetz durch das Aufenthaltsgesetz abgelöst. Die Regeln über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wurden nicht mehr in das Aufenthaltsgesetz, sondern in das Staatsangehörigkeitsgesetz übernommen.
Neu ist die Regelung, wonach die nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs dazu führt, dass sich die Frist zur Einbürgerung von 8 auf 7 Jahre reduziert.

Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Geburt / Optionsmodell

Durch Geburt ist ein Kind deutscher Staatsangehöriger, wenn mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Auch wenn beide Elternteile nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, erwirbt ein Kind nach dem sogenannten Optionsmodell (seit dem 01.01.2000) die deutsche Staatsangehörigkeit in den Fällen, wenn

  1. sich ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
  2. seit drei Jahren im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung (Niederlassungserlaubnis) ist.

Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, besitzen in der Regel mindestens eine weitere Staatsangehörigkeit. Im Alter zwischen 18 und 23 Jahren müssen diese Kinder gegenüber der Behörde erklären (Optionspflicht/Erklärungszwang), ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen.


Ansprechpartner

Standesamt
Hauptstr. 36
36103 Flieden

Heidrun Wieber
Telefon (06655) 796-126
Telefax (06655) 796-351