Hecken- und Gehölzpflege im Außenbereich - Fristen beachten!

Flieden, den 05.01.2023

Jetzt im Winter werden Landwirte und Grundstückseigentümer wieder in Feld und Flur gehen, um Feldhecken und Feldgehölze in Ordnung zu bringen. Nach dem, was wir beobachten, wird dabei – offenbar aus Unkenntnis, falscher Ordnungsliebe und Perfektionismus – häufig zu viel des Guten getan zum Schaden von Landschaft und Natur. Einzelbäume in der Feldmark oder an Feldwegen verschwinden oder werden in unnatürlicher Weise „aufgeastet“, ganze Heckenzüge werden manchmal niedergelegt. Motorsäge und Schlaggerät gestalten das heutzutage mühelos.

 

Hecken und Feldgehölze sind ganz wesentliche Landschaftselemente, die uns als Spaziergängern und Erholungssuchenden die Landschaft als ästhetisch, lebendig und abwechslungsreich erscheinen lassen. Es ist das Rascheln eines schönen Blattes, der Gesang eines Vogels, der Anblick einer Wildpflanze oder eines Schmetterlings, was uns einen Spaziergang zu einem kleinen Erlebnis werden lässt. Ohne Hecken und Feldgehölze bleibt die Feldflur öde landwirtschaftliche Produktionsfläche, die dem erholungssuchenden Bürger oder dem Urlaubsgast nur ein stark reduziertes Angebot an Erlebnisreizen bietet. Hecken und Feldgehölze sind voller Leben.

 

Es ist zwar im Prinzip richtig, dass eine Hecke von Zeit zu Zeit „auf den Stock gesetzt“ werden muss, damit sie nicht zu einer Baumreihe auswächst, die weit weniger Leben beherbergt. Wenn eine Hecke jedoch auf der ganzen Länge niedergelegt wird, geht ihre Artenvielfalt drastisch zurück, auch wenn die Hecke hiernach wieder empor wachsen kann.

 

Nach dem neuen Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchuG), das am 1. März 2010 in Kraft getreten ist und das bis dato gültige Hessische Naturschutzrecht abgelöst hat, darf grundsätzlich nur noch in der Zeit vom

 

1. Oktober  bis 28. Februar des Folgejahres

 

der Baum-, Hecken- und Gehölzschnitt erfolgen, einschließlich der Reinigung ständig wasserführender Gräben (§ 39 Abs. 5, Nr. 1 – 4 BNatSchG).

 

Dieser geänderte Schneide-/Pflegetermin wurde zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten notwendig, aufgrund der sich inzwischen veränderten klimatischen  Lebens- und Entwicklungs-bedingungen für die Tier- und Pflanzenwelt.

 

Dabei ist der Rückschnitt zeitlich und räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt. Das bedeutet, dass nur jeweils kleine Bereiche – etwa nur 20 % - eines Heckenzuges „auf den Stock gesetzt“ werden darf, um den Tier- und Pflanzenarten ein Ausweichen auf noch intakte Nachbarbereiche ihrer Hecke zu ermöglichen.

 

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es unter anderem auch verboten, Hecken, Wegränder, und Flurraine abzubrennen oder landschaftsprägende Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze oder Einzelbäume zu beseitigen.

 

Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeldverfahren geahndet werden.

 

Sofern Unsicherheit bzgl. der gesetzeskonformen Pflege bei einer geplanten Maßnahme besteht     (… was darf ich und was nicht), steht dafür die Untere Naturschutzbehörde, Tel.: 0661/6006-0 für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Im Sinne des Natur- und Artenschutzes, und unter Beachtung der hierfür erlassenen Gesetzesgrundlagen, dürfen wir Sie deshalb um Ihr Verständnis dahingehend bitten, bei allen – ganzjährigen – Maßnahmen in Feld und Flur, den Natur- und Artenschutz „im Auge zu behalten“. Eine intakte Tier- und Pflanzenwelt mit all ihrer Schönheit wird es uns allen danken.