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Verbrennen von pflanzlichen Abfällen


Allgemeine Informationen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist  der Gemeinde Flieden mindestens 2 Werktage vor Beginn des Verbrennens persönlich, per E-Mail (gemeinde@flieden.de)  oder per Fax (06655/796-353) anzuzeigen.


Das Anzeigeformular "Anmeldung Verbrennung von pflanzlichen Abfällen" finden Sie hier als Download.

Ihre Anzeige wird dann an die zuständige Feuerwehrleitstelle weitergeleitet, damit ein Ausrücken der örtlichen Feuerwehr und somit Unannehmlichkeiten vermieden werden.


Die Anzeige muss enthalten:

1. Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen,

2. Art und Menge des Abfalls,

3. Namen, alter und Anschriften der Aufsichtspersonen.

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen, dürfen nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf den Grundstücken, auf dem sie auch anfallen, verbrannt werden. 

Innerhalb der Ortslage ist grundsätzlich kein Verbrennen von Grünschnitt, Laub etc. zulässig und die pflanzlichen Abfälle, die innerhalb der Ortslage anfallen, dürfen auch nicht zum Verbrennen auf andere Grundstücke außerhalb der Ortslage verbracht werden. 

Weitere Anforderungen an das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle nach § 3, Abs. 1 der PflAbfV (Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen):

·  Nur unter ständiger Aufsicht einer zuverlässigen Person

·  Nur bei trockenem Wetter verbrennen

·  Nur Montag bis Freitag in der Zeit vom 08.00 bis 16.00 Uhr, Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr

·  Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen

·  Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen

·  Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen. Bei aufkommenden starkem Wind oder, wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer zu löschen

·  Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut erloschen sind. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten. 

Folgende Mindestabstände sind nach §3, Abs. 2 der VO einzuhalten:

1.  100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäude, Zelt- oder Lagerplätzen;

2.  35 m von sonstigen Gebäuden;

3.  5 m zur Grundstücksgrenze;

4.  100 m von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen, zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;

5.  50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen;

6. 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;

7. 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzplanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern.

8.  Im Umkreis von
a)  4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und
b)  3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig. 

Sonstige Verpflichtungen:
Wenn innerhalb der Mindestabstände nach §3, Abs. 2 der VO brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers vermieden wird.

 

 

 

 

 

Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt außerdem folgendes:

  1. Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen abgestellt werden.
  2. Es ist ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite rund um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen.
  3. Zusammenhängende Flächen über 3 ha sind im Abstand von 80 bis 100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite zu unterteilen.
  4. Die so entstandenen Teilflächen dürfen nur nacheinander, d. h. nach Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abgebrannt werden.

 


Ansprechpartner

Ordnungsamt
Hauptstr. 36
36103 Flieden

Stefanie Sämann
Telefon (06655) 796-213
Telefax (06655) 796-351

Tina Gehlert
Telefon (06655) 796-210, -123
Telefax (06655) 796-351