Teilen auf Facebook   Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Unzulässige Baumfällungen

Flieden, den 27.04.2022

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind die Fällung und/oder radikale Rückschnitte von Bäumen in der sogenannten Brutzeit vom 1. März bis zum 30. September verboten. Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in dem genannten Zeitraum nicht abgeschnitten oder auf-den-Stock gesetzt werden. Erlaubt sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs zu beseitigen oder die Gesundheit der Bäume und Gehölze zu erhalten. Davon ausgenommen sind gärtnerisch genutzte Flächen. Doch für diese gelten die Regelungen des Artenschutzes und die Eingriffsregelung, völlig unabhängig der Brutzeiten. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) entscheidet, ob ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Dies kann beispielsweise auch bei einer Baumfällung im Privatgarten der Fall sein.

 

Das Entfernen von Einzelbäumen im Außenbereich, gerade wenn es sich um Bäume 1. Ordnung wie Eiche, Linde, Ahorn etc. handelt, sind grundsätzlich nach dem BNatSchG geschützt. Die Beseitigung könnte gem. § 14 BNatSchG ein Eingriff in Natur- und Landschaft bedeuten. Die Fällung ist daher bei der UNB zu beantragen. Von dortiger Stelle wird auch entschieden, ob die Fällung notwendig erscheint. Hierbei werden u.a. Artenschutzbelange gem. § 39 ff BNatSchG geprüft. Auch der Eingriff in das Landschaftsbild kann dabei eine Rolle spielen. Fäll- und Schnittmaßnahmen sind beispielsweise dann verboten, wenn Vögel in dem Gehölz nisten oder brüten oder Baumhöhlen von Tieren genutzt werden. Ausnahmegenehmigungen sind möglich, wenn zwingende Gründe dies rechtfertigen. Diese Anträge sind bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.

 

Auch wenn Gefahr in Verzug ist, ist die Untere Naturschutzbehörde in jedem Fall über eine notwendige Fällung aufgrund akuter Gefährdung zu informieren. Verstöße gegen diese Regelungen können Sanktionen, beispielsweise ein Bußgeld nach sich ziehen. Die geltende Rechtslage und alle wichtigen Schritte beziehungsweise Informationen sind im Folgenden zusammengefasst.

 

 

Freie Landschaft

Bebaute Ortslage

Gefahr in Verzug

Fällantrag

Schriftliche Anzeige bei der UNB (formlos)

Schriftliche Anzeige bei der UNB (formlos)

Wenn möglich, vorherige Abstimmung mit UNB, anderenfalls unverzügliche, nachträgliche Information

Rechtslage

BNatSchG Eingriffsregelung § 14, Artenschutz § 39 und § 44, gegebenenfalls Landschaftsschutz-gebietsverordnung

BNatSchG Eingriffsregelung § 14, Artenschutz § 39 und § 44, gegebenenfalls Bebauungspläne

BNatSchG Artenschutz § 39 und § 44

Hinweise

Artenschutz immer und Fällzeitraum -(1. Oktober bis 28. Februar) beachten

Artenschutz immer und Fällzeitraum (1. Oktober bis 28. Februar) beachten

Der Artenschutz ist zu beachten!
Dokumentation der Gefahr/des Schadens

 

Aufgrund der vielschichtigen Rechtslage ist eine Anfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde in jedem Fall sinnvoll. Meist lässt sich das Anliegen zur Baumfällung bereits am Telefon klären. Eine rechtzeitige Anfrage - vor allem gegen Ende des Winterhalbjahres - wird dennoch empfohlen.

Nicht zu empfehlen ist hingegen, den Baum einfach entgegen geltender Gesetze fällen zu lassen. Die meisten Anzeigen über ungenehmigte Baumfällungen erreichen die Untere Naturschutzbehörde von wachsamen Nachbarn. Im Normalfall wird der Verursacher beziehungsweise Baumeigentümer zur Rechenschaft gezogen. In Einzelfällen – zum Beispiel bei wiederholter Falschinformation - kann ein Bußgeld aber auch den ausführenden Betrieb beziehungsweise das Gartenbauunternehmen treffen. Neben einer Strafe bedeutet eine ungenehmigte Baumfällung für den Baumeigentümer meist ein großes Ärgernis und zusätzlichen Aufwand, welcher sich durch eine vorherige Anfrage einfach und effektiv vermeiden lässt.

 

Bäume, die laut Bebauungsplan erhalten werden müssen, können unter Umständen gefällt, müssen aber ersetzt werden. Die Gemeinde Flieden kann weitergehende Auskünfte zu den Bebauungsplänen geben.

 

Bild zur Meldung: Unzulässige Baumfällungen